SCHEER mobile & maritime Onlineshop | AGB (Bereich Vermietungen und Verkauf von mobilen Mietheizungsanlagen)
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AGB (Bereich Vermietungen und Verkauf von mobilen Mietheizungsanlagen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bereich Vermietungen und Verkauf von mobilen Mietheizungsanlagen) der SCHEER Heizsysteme und Produktionstechnik GmbH (Wöhrden)

 

Allgemeines

 

Für den Geschäftsverkehr zwischen der Firma SCHEER Heizsysteme und Produktionstechnik GmbH (im Folgenden SCHEER) und den Kunden gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Bereich Vermietungen und Verkauf von mobilen Mietheizungsanlagen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von SCHEER schriftlich bestätigt worden sind. Die nachstehenden Vertragsbedingungen ersetzen etwaige bisher zwischen den Parteien geltende, allgemeine Geschäftsbedingungen insgesamt. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden auch dann nicht anerkannt, wenn SCHEER ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

 

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Institutionen.

 

1. Vertragsgegenstand und anwendbare Regelungen

 

1.1. SCHEER schließt Kauf- oder Mietverträge hinsichtlich der jeweiligen Vertragsgegenstände seines jeweils aktuellen Produktsortiments (im Folgenden: Vertragsgegenstände) mit den Kunden ab. Darüber hinaus erbringt SCHEER Dienstleistungen gegenüber den Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung.

 

1.2. Sofern zwischen dem Kunden und SCHEER ein Mietvertrag abgeschlossen wird, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SCHEER sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen mit Ausnahme der Regelungen in „5. Kaufvertragliche Regelungen“.

 

1.3. Sofern zwischen dem Kunden und SCHEER ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SCHEER sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen mit Ausnahme der Regelungen unter „4. Mietvertragliche Regelungen“.

 

1.4. Sofern zwischen dem Kunden und SCHEER ein Vertrag mit Vertragsbestandteilen aus verschiedenen Vertragstypen abgeschlossen wird, gelten für die im wesentlichen kaufvertraglichen Vertragsbestandteile sämtliche Reglungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Regelungen unter „4. Mietvertragliche Reglungen“, für die im wesentlichen mietvertraglichen Bestandteile sämtliche Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Regelungen unter „5.Kaufvertragliche Regelungen“.

 

1.5. Hinsichtlich der durch SCHEER geschuldeten Dienstleistungen im Rahmen der Vertragsoption „Fernüberwachung“, im Zusammenhang mit Produkten aus dem Mietpark, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SCHEER sämtliche, in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene, Bedingungen, insbesondere die Regelungen in Ziffer 8.. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen finden die Regelungen in „4. Mietvertragliche Regelungen“, „6. Weitergehende Pflichten des Kunden“ sowie die Ziffer 3.2 keine Anwendung.

 

2. Allgemeine Regelungen

 

2.1. Alle Angebote von SCHEER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Vertrages durch SCHEER zustande. Er kommt abweichend davon spätestens durch Lieferung bzw. Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zustande.

 

2.2. Sofern die tatsächliche Belieferung durch SCHEER erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als dies im Vertrag vereinbart ist, ist Vertragslaufzeitbeginn erst ab dem Tag der Aufnahme der Belieferung. Dies gilt nicht, wenn sich SCHEER in Lieferverzug befindet.

 

2.3. An textlichen Inhalten eines erstellten Angebotes, Zeichnungen und anderen Textinhalten behält sich SCHEER das Eigentum, die Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn SCHEER einer Weitergabe ausdrücklich zustimmt oder sie zur Weitergabe bestimmt sind.

 

2.4. Der SCHEER 24- Stunden-Hotline-Service bietet die Möglichkeit, Notfälle rund um die Uhr unter der dem Kunden genannten Notrufnummer zu melden. Eine persönliche Entgegennahme des Notrufs ist dabei gewährleistet während der regulären Öffnungszeiten sowie außerhalb dieser Öffnungszeiten von montags bis donnerstags (außer Feiertage) von 17-20 Uhr, freitags und samstags (außer Feiertag) von 14-20 Uhr und sonntags und an Feiertagen von 10-18 Uhr. Kann der Notruf nicht persönlich entgegengenommen werden und außerhalb der aufgelisteten Zeiten kann dies auf ein Bandaufnahmesystem aufgesprochen werden. Die Bearbeitung des Notfalls beginnt spätestens um 8 Uhr am auf den Tag der Meldung folgenden Werktag. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Werktage in Deutschland von Montag bis Freitag. Heilig Abend und Silvester sind keine Werktage.

 

2.5. Im Falle der Lieferung auf Inseln vor den deutschen Seeküsten wird durch SCHEER nur die Lieferung bis zum nächstgelegenen Einschiffungshafen auf der Festlandseite geschuldet.

 

2.6. Tritt der Kunde nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausführung der vertraglichen geschuldeten Leistung durch SCHEER, mit Zustimmung seitens SCHEER vom Vertrag zurück („Vertragsstornierung“), so hat der Kunde 30 % des Gesamt-Nettovertragswerts gemäß Auftragsbestätigung des stornierten Vertrags(-teils) als Stornokostenpauschale an SCHEER zu bezahlen.

 

3. Preise/Zahlungsbedingungen

 

3.1. Ist keine individuelle vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen oder Teilen von Leistungen von SCHEER vorgenommen worden, so erfolgt die Abrechnung nach der allgemeinen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültigen Preisliste von SCHEER. Die jeweils aktuell gültige Preisliste gilt, in Ermangelung einer anderweitigen, einzelvertraglichen Abrede, für die Miete und den Kauf von Vertragsgegenständen und für sämtliche Dienstleistungen von SCHEER. 3.2. Erfolgt ein Vertragsschluss unter Geltung der Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste, setzt sich die vertraglich geschuldete Vergütung wie folgt zusammen:

 

3.2.1. Berechnung des Kauf- oder Mietpreises gemäß Preisliste

 

3.2.2. Kosten für Anlieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung und Abholung in Abhängigkeit von der Entfernung des Einsatzortes der Vertragsgegenstände vom Sitz von SCHEER gemäß aktueller Preisliste.

 

3.2.3. Kosten für die von SCHEER zur Verfügung gestellte Heizölstartmenge bei Inbetriebnahme bzw. während der Mietzeit. Der Preis pro Einheit Energieträger erfolgt gemäß Angebot. Während der Mietzeit erhöht sich bzw. ermäßigt sich der Preis wenn die Energiekosten mehr als 10% zum Referenzpreis am Angebotstag abweicht.

 

Die Prozentabweichung ergibt sich aus der analogen Preisentwicklung des tecson-Portals für 2.500 Liter Heizöl (https://www.tecson.de/heizoelpreise.html).

 

3.2.4. Kosten für weitere Energie- und Kraftstoffversorgung und Zubehör, insbesondere Anbindeleitungen und Kabel.

 

3.3. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll.

 

3.4. Rechnungen von SCHEER sind nach Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines späteren oder fehlenden Zugangs.

 

3.5. SCHEER ist berechtigt, die Rechnungsstellung in elektronischer Form vorzunehmen (e-Billing). Der Kunde kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN die Erteilung schriftlicher Rechnungen verlangen, sofern der Vertragsabschluss nicht ausschließlich über elektronische Telekommunikationsmittel erfolgte.

 

3.6. SCHEER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf bereits bestehende, ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SCHEER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

3.7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder auf Grund solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3.8. Die Abrechnung laufender Dauerschuldverhältnisse erfolgt wöchentlich, soweit keine monatliche Abrechnung ausdrücklich vereinbart ist.

 

4. Mietvertragliche Regelungen

 

4.1. Die Vermietung der Vertragsgegenstände erfolgt auf bestimmte Zeitdauer („Grundmietzeit“). Die Grundmietzeit beträgt stets mindestens sieben Miettage. Die Grundmietzeit beträgt bei vereinbarter Tarifoption „Monatsgrundmiete“ 30 Tage bzw. vereinbarter Tarifoption „Wochengrundmiete“ 7 Tage. Werden bei Vertragsbeginn mehrere Monate oder mehrere Wochen als Grundmietzeit vereinbart, gilt als Grundmietzeit die jeweils vereinbarte Anzahl von Monaten bzw. Wochen.

 

4.2. Im Falle der Vereinbarung einer Langzeitmiete gilt die jeweils der Tarifoption zu Grunde liegende Grundmietzeit als verbindlich vereinbart.

 

4.3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung. Die Mietzeit endet mit dem Tag der Abholung der Vertragsgegenstände beim Kunden bzw. zum Zeitpunkt der vertragsgerechten Rückgabe der Vertragsgegenstände durch den Kunden bei SCHEER, jedoch nicht vor Ablauf der jeweils vereinbarten Grundmietzeit.

 

4.4. Bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der jeweiligen Grundmietzeit erfolgt eine taggenaue Abrechnung, gemäß den im Angebot angegebenen Tarifen, bis zum Tage der Abholung der Vertragsgegenstände bei dem Kunden. In Ermangelung der Angabe eines entsprechenden Tarifes hinsichtlich einer Mietzeitverlängerung im Angebot, erfolgt die Abrechnung nach Tagespreis entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste. Hinsichtlich mitvermieteten Zubehöres, wie insbesondere Anbindeleitungen, Schalldämpfer, Schläuche, Fernüberwachung, Kabel und Stellmotor, erfolgt die Abrechnung in Form einer Wochenpauschale basierend auf dem ursprünglich vereinbarten Monatsgrundmietpreis. Hinsichtlich der Beendigung gilt Ziffer 4.3 Satz 2 sowie Ziffer 4.5 entsprechend.

 

4.5. Die Abholung der Vertragsgegenstände erfolgt auf Grund einer wirksamen Abmeldung durch den Kunden. Für die Wirksamkeit der Abmeldung ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich und alle abgemeldeten Vertragsgegenstände müssen vom Kunden zur Abholung versandfertig (zugänglich zu üblichen Geschäftszeiten zwischen 7 Uhr und 16 Uhr zur Beladung für Spediteure oder Monteure von SCHEER) bereitgestellt werden. Sofern Vertragsgegenstände ohne Brennstoffversorgung durch SCHEER gemietet werden, insbesondere das Modell Multiheater®, müssen diese zur Abholung im leer gepumpten Zustand (Öltank muss leer sein) für Spediteure/Monteure von SCHEER zur Abholung bereitgestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Werden die Vertragsgegenstände durch den Kunden nicht in leergepumptem Zustand zur Abholung durch SCHEER bereitgehalten, ist SCHEER berechtigt, die Vertragsgegenstände leerpumpen zu lassen und die entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sofern Vertragsgegenstände mit Brennstoffversorgung durch SCHEER gemietet werden, hat der Kunde rechtzeitig SCHEER zu informieren und SCHEER in die Lage versetzen, den Abholzustand ohne Brennstoff zu ermöglichen. Eine Gutschrift des noch bei Abholung im Gerät verbliebenen Brennstoffs erfolgt nicht. Sollte in diesem Fall SCHEER leerpumpen, werden die entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. SCHEER ist verpflichtet, die Abholung der Vertragsgegenstände innerhalb eines Zeitraumes von drei Werktagen dem Tag folgend nach formwirksamer Abmeldung durch den Kunden zu veranlassen. Bei verspäteter Abholung der Vertragsgegenstände durch SCHEER außerhalb der Drei-Tages-Frist besteht seitens des Kunden keine Pflicht zur Zahlung von Mietzins hinsichtlich des Zeitraums, der drei Werktage, gerechnet ab dem Tag folgend der formwirksamen Abmeldung durch den Kunden, überschreitet.

 

4.6. Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Grundmietzeit ist nicht zulässig. 4.7. Eine verbindliche Zusage hinsichtlich einer Mietzeitverlängerung erfordert die Schriftform. Im Falle einer verbindlichen Zusage einer Mietzeitverlängerung durch SCHEER gilt in Ermangelung einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien Ziffer 4.4 entsprechend.

 

4.8. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Vertragsgegenstände an Dritte unterzuvermieten.

 

4.9. Soweit Vertragsgegenstände, welche dem Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung durch SCHEER überlassen wurden, bei dem Kunden abhandengekommen sind oder über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt wurden, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

4.10. Der Kunde ist, insbesondere nach Abmeldung der Vertragsgegenstände bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern am Aufstellstandort der Vertragsgegenstände Umgebungstemperaturen von unter +3°C zu erwarten sind, verpflichtet, die elektrische Stromversorgung der Vertragsgegenstände zur Vermeidung von Frostschäden bis zur Abholung durch SCHEER aufrecht zu erhalten und die in der Betriebsanleitung aufgeführten Maßnahmen zur Sicherung der Vertragsgegenstände gegen Frostschäden zu beachten.

 

4.11. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche zur Nutzung überlassenen Vertragsgegenstände, unter Berücksichtigung der Vorgaben gem. Ziffer 4.5 Sätze 2 bis 5 dieser AGB, unverzüglich an SCHEER zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten. Andernfalls steht SCHEER je Tag der verspäteten Rückgabe ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Tageslistenpreises, entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, ggfs. zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, zu. Hinsichtlich des Zubehörs, wie insbesondere Anbindeleitungen, Schalldämpfer, Schläuche, Fernüberwachung, Kabel und Stellmotor, erfolgt die Berechnung der SCHEER zustehenden Nutzungsentschädigung auf Basis einer Wochenpauschale basierend auf dem ursprünglich vereinbarten Monatsgrundmietpreis.

 

4.12. Das Recht zu Konstruktions- oder Formänderungen, die Verwendung von gleichwertigen oder besseren Alternativbauteilen und/oder Werkstoffen behält sich SCHEER während der Dauer des Mietverhältnisses vor, soweit diese die vertraglich vereinbarte Verwendung durch den Kunden nicht beeinträchtigen.

 

4.13. SCHEER ist jederzeit berechtigt die überlassenen Vertragsgegenstände zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen oder besichtigen zu lassen, soweit keine dringenden Interessen des Kunden einer solchen Untersuchung entgegenstehen.

 

4.14. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 10 Tagen ist SCHEER berechtigt, die Herausgabe der Vertragsgegenstände zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an diesen zu verschaffen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

 

4.15. Die verschuldensunabhängige Haftung von SCHEER für anfängliche Sachmängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.

 

5. Kaufvertragliche Regelungen

 

5.1. SCHEER behält sich das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 5.2. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, so hat der Kunde die Pfändung am gleichen Tage, an dem ihm diese bekannt wird, SCHEER mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum der SCHEER hinzuweisen. Unterlässt er die Mitteilung oder den Hinweis und entsteht SCHEER daraus ein Schaden, ist dieser durch den Kunden zu ersetzen.

 

5.3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, vor vollständiger Kaufpreiszahlung, ist dem Kunden nicht gestattet. Nimmt er eine solche Weiterveräußerung dennoch vor tritt der Käufer die sich aus einer solchen Veräußerung ergebenden Forderungen schon jetzt an SCHEER in Höhe des noch offenstehenden Forderungsbetrages von SCHEER ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SCHEER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SCHEER wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

 

5.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware ein Jahr, soweit kein arglistiges Handeln seitens SCHEER vorliegt. Hinsichtlich des Verkaufs gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Rahmen des Verkaufs von Elektroheizmobilen wird die Gewährleistung auf die Heizstäbe ausgeschlossen.

 

5.5. Garantien im Rechtssinne bedürfen der Schriftform.

 

6. Weitergehende Pflichten des Kunden

 

6.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Vertragsgegenstände stets verschlossen gehalten beziehungsweise aufbewahrt werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden.

 

6.2. Werden die Vertragsgegenstände durch den Kunden nicht genutzt, gilt 4.10 entsprechend.

 

6.3. Der Kunde ist verpflichtet folgende Voraussetzungen für die Wärmelieferung bzw. den Anschluss der mobilen Heizzentrale an das bestehende Heizungsnetz des Objektes durch SCHEER zu erfüllen: Es muss am Heizkreislauf des Vertragspartners ein zugänglicher und funktionsfähiger Anschluss für Heizungs-Vorlauf und -Rücklauf vorhanden sein. Der Kunde stellt vor Ort ausreichend Wasser zur Befüllung der mobilen Heizzentrale sowie eine verlässliche Stromversorgung entsprechend dem Bedarf der angelieferten Heizzentrale, jeweils auf eigene Kosten, zur Verfügung. Das SCHEER zur Verfügung gestellte Füllwasser muss dem Füllwasser der zu versorgenden Heizungsanlage entsprechen. Für die Anforderungen an das zur Verfügung zu stellende Füllwasser ist die Richtlinie VDI 2035 Blatt 1 und Blatt 2 unbedingt zu beachten.

 

6.4. Im Rahmen der Beauftragung der Vertragsoption „Brennstoffversorgung für mobile Heizzentralen“ gilt: SCHEER führt das Brennstoffmanagement für den Kunden durch. Um eine Brennstoffversorgung auch für zusammenhängende Sonn- und/oder Feiertage gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet einen Öltank in entsprechender Größe, in Abhängigkeit von Verbrauch und Einsatzzweck der mobilen Heizzentrale ggfs. zusätzlich zu beauftragen. Erfolgt dies seitens des Kunden nicht, sind Ansprüche wegen Ausfall der Anlage auf Grund Brennstoffmangel ausgeschlossen. 6.5. Für die Prüfung der Notwendigkeit sowie ggfs. die rechtzeitige Beschaffung baurechtlicher und/oder aufsichtsrechtlicher behördlicher Genehmigungen für den Aufbau und/oder den Betrieb der Mietgegenstände am vorgesehenen Verwendungsort ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Für Verzögerungen, die auf das Fehlen solcher Genehmigungen zurückzuführen sind, besteht keine Haftung seitens SCHEER.

 

Schreiben Vorschriften oder Genehmigungsbehörden vor, dass Sachverständige einzubeziehen sind, so trägt die entsprechenden Kosten der Kunde.

 

7. Haftung und Gewährleistung

 

7.1. Jegliche Veränderung, insbesondere solcher, technischer Natur, an den Vertragsgegenständen durch den Kunden, zum Beispiel im Schaltschrank, sind nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.

 

7.2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel, hinsichtlich Menge und/oder Beschaffenheit der überlassenen bzw. gelieferten Vertragsgegenstände, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gegenüber SCHEER geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder erst später eintritt, hat die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige wahrt die Frist.

 

7.3. SCHEER übernimmt keine Haftung für Ausfälle der Vertragsgegenstände oder Teile dieser und dem Vertragspartner entstehende Schäden, die verursacht werden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere durch Nichtbeachtung der Vorgaben in den Angebots- und Auftragsbestätigungstexten, den Bedienungs-, Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch unsachgemäße Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von SCHEER zurückzuführen sind.

 

7.4. Das Füll- und Ergänzungswasser im Primärkreis darf ausschließlich aus den jeweils speziell ausgewiesenen Frostschutzmitteln bestehen. Die Betriebsanweisungen der jeweiligen Vertragsgegenstände sind unbedingt und genau zu beachten. Wird eine andere Flüssigkeit in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Kunde für auftretende Folgeschäden. SCHEER weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn sich Verschleißteile, wie zum Beispiel Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Die Gewährleistung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellungen in ungeeigneten Räumen oder auf ungeeigneten Flächen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Defekts entstanden sind.

 

7.5. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn SCHEER nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. 7.6. Vom Kunden angezeigte Mängel wird SCHEER prüfen. Auf Wunsch des Kunden wird diesem bei entsprechender Verfügbarkeit ein Ersatzgerät für die Dauer der Prüfung zur Verfügung gestellt. Liegt nach Abschluss der Prüfung durch SCHEER ein anspruchsbegründender Mangel des Geräts vor, so erfolgen die Prüfung und der Transport des mangelhaften Geräts sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts kostenfrei. Wird im Rahmen der Prüfung durch SCHEER festgestellt, dass kein von SCHEER zu vertretender Mangel vorliegt, so ist SCHEER, vorbehaltlich weiterer Ansprüche gegenüber dem Kunden, berechtigt, die entstandenen Kosten, insbesondere Aufwand für Transport, Prüfung und Schadensbehebung des mangelhaften Geräts sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts, dem Kunden gemäß den Verrechnungssätzen der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

 

7.7. Sofern dem Kunden im Rahmen der Prüfung gem. Ziffer 7.6 ein Ersatzgerät durch SCHEER zur Verfügung gestellt wird, ist der Kunde zum Zeitpunkt der Wiederanlieferung des reparierten Erstgeräts verpflichtet, das ihm überlassene Ersatzgerät zur Abholung versandfertig, d. h. in leer gepumptem Zustand und zugänglich zur Beladung für Spediteure/Monteure der Fa. SCHEER, bereitzustellen. Die Vorgaben der Ziffer 4.5 Sätze 2 bis 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend. Erfolgt dies nicht, ist SCHEER berechtigt, für den Zeitraum des tatsächlichen Verbleibs des Ersatzgeräts beim Kunden, eine Vergütung in Höhe des jeweils aktuellen Tageslistenpreises, entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, pro Kalendertag zu verlangen.

 

7.8. Im Übrigen ist die Haftung der SCHEER für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet die SCHEER für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet die SCHEER aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

 

7.9. Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie Montage und Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände, die auf die Beschaffenheit und Eigenart des Leistungsortes zurückzuführen sind und damit der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, haftet SCHEER nicht.

 

7.10. Genannte Liefertermine, insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen, sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindliche Liefertermine vereinbart. Ist die Nichteinhaltung von Fristen oder Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Stau, nicht von SCHEER zu vertretenden Mängeln am Transportmittel, nicht von SCHEER zu vertretenden behördlichen Maßnahmen oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen bzw. verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Ansprüche des Kunden gegenüber SCHEER können daraus nicht hergeleitet werden, soweit kein Organisationsverschulden seitens SCHEER vorliegt.

 

7.11. Soweit SCHEER die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf insgesamt 10 % des Auftragswertes der unmöglichen Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. 7.12. Die Versorgung mit Wärme durch Geräte von SCHEER kann bestehende Nachteile im vorhandenen Heizsystem beim Kunden oder dessen Vertragspartner nicht beheben und gewährleistet nur das Maß an Wärme, welches aufgrund der konkreten Heizsituation und Heizungskonfiguration üblich und möglich ist. Das Erreichen einer bestimmten Raumtemperatur wird ausdrücklich nicht zugesichert. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Geringfügige Abweichungen vom Niveau der Beheizung durch das vor Ort bestehende Heizsystem stellen keinen Mangel dar.

 

7.13. Bei einem Versand durch Spedition geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Vertragsgegenstände bei ordnungsgemäßer Verpackung durch SCHEER mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.

 

7.14. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den gesamten Regelungen unter Punkt „7. Haftung und Gewährleistung“ nicht verbunden.

 

8. Bedingungen für die Fernüberwachung und Störmeldeweiterleitung im Rahmen der Vertragsoption „Fernüberwachung“ im Zusammenhang mit Produkten aus dem Mietpark

 

8.1. Laufzeitregelung

 

8.1.1. Im Rahmen der Vertragsoption „Fernüberwachung“ im Zusammenhang mit Produkten aus dem Mietpark richtet sich die Laufzeit der Vertragsoption „Fernüberwachung“ nach der Vertragslaufzeit hinsichtlich des Mietgeräts, das überwacht werden soll.

 

8.1.2. Im Rahmen der Vertragsoption „Fernüberwachung“ (ohne Zusammenhang mit Produkten aus dem Mietpark) wird eine Vertragsgrundlaufzeit von 12 Monaten vereinbart. Der Vertrag verlängert sich ohne Kündigung um jeweils weitere 12 Monate. Der Vertrag endet durch ordentliche, schriftliche Kündigung einer der Parteien mit drei-monatiger Frist zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

 

8.2. Die Beauftragung der Vertragsoption „Fernüberwachung“ nach Ziffer 8. beinhaltet folgende Leistungen seitens SCHEER:

 

8.2.1. Zugang zum Kundenportal während der Vertragslaufzeit

 

8.2.2. Störmeldeweiterleitung per SMS an eine Anzahl vom Kunden (max. 3) mit definierten Mobilfunk-Nummern

 

8.2.3. Bereitstellung einer SIM-Karte inkl. Datenvolumen zur Datenübertragung

 

8.3. Ergänzend zu den Haftungsregelungen in Ziffer 7. gelten hinsichtlich der in Ziffer 8. bezeichneten Produkte und Dienstleistungen die folgenden Regelungen. Eine Haftung für Ausfälle oder Fehlfunktionen der Datenübertragung besteht nicht in folgenden Fällen:

 

8.3.1. Die Erreichbarkeit des Kundenportals ist eingeschränkt oder unmöglich für einen Zeitraum von maximal bis zu 48 Stunden

 

8.3.2. Fehlende Datenübermittlung, die zurückzuführen ist auf

 

• eine fehlende Mobilfunk-Netzabdeckung am Einsatzort oder einen vorübergehenden Ausfall der Mobilfunk-Netzabdeckung am Einsatzort,

 

• defekte an der SIM-Karte, soweit der Defekt nicht auf ein Verschulden von SCHEER zurückzuführen ist

 

• die Spam-Filter-Einstellungen des Accounts / der Mobilfunknummer des Kunden. 8.4. Der Kunde ist verpflichtet, die seitens SCHEER zur Verfügung gestellten Updates der Software auf den von ihm genutzten Endgeräten innerhalb von 48 Stunden nach Information durch SCHEER zu installieren. Die Information seitens SCHEER erfolgt mittels E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse. Unterlässt der Kunde die Installation eines seitens SCHEER als „kritisch“ definierten Updates auch nach einem erneuten und ausdrücklichen Hinweis seitens SCHEER in Textform auf die Notwendigkeit der Installation des Updates, ist SCHEER zur Sperrung des Zugangs zum Kundenportal bis zur Durchführung des Updates durch den Kunden berechtigt. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung im Sperrzeitraum verpflichtet.

 

8.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ihm überlassene SIM-Karte für andere Zwecke, als die der Fernüberwachung, zu nutzen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die SIM-Karte in andere, internetfähige Geräte einzusetzen und damit eine Datenverbindung aufzubauen.

 

9. Datenverarbeitung

 

9.1. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Daten werden manuell und elektronisch bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinem anderen als den Vertragszwecken verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

 

10. Sonstiges

 

10.1. Ist eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam, wird die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle dieser unwirksamen Bestimmung eine neue zu vereinbaren, die den verfolgten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

 

10.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SCHEER und Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

10.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen SCHEER und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.

 

10.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen ist Wöhrden/ Deutschland.

 

SCHEER Heizsysteme und Produktionstechnik GmbH, Wöhrden-Dithmarschen
(Stand Januar 2022)

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